Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Warenlieferungen
Fassisi, Gesellschaft für Veterinärdiagnostik und Umweltanalysen mbH
Göttingen, Deutschland · Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich, anwendbares Recht, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren der Fassisi, Gesellschaft für Veterinärdiagnostik und Umweltanalysen mbH, Marie-Curie-Straße 8, 37079 Göttingen (nachfolgend „Fassisi"), gegenüber ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller"). Für Entwicklungs-, Hardware- (z. B. Reader), Software-/Cloud- und sonstige Dienstleistungen gelten gesonderte Bedingungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Fassisi nicht an, es sei denn, Fassisi hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt; dies gilt auch, wenn Fassisi in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert. Individuelle Vereinbarungen und in der Auftragsbestätigung ausdrücklich übernommene Bedingungen des Bestellers bleiben unberührt (§ 305b BGB).
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließen, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Fassisi ist berechtigt, einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft zu verlangen.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen Fassisi und dem Besteller.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG).
(6) Soweit im Einzelvertrag eine Incoterms®-Klausel mit benanntem Ort vereinbart ist, gilt diese in der Fassung Incoterms® 2020; die individuell vereinbarte Klausel geht entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGB vor.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss
(1) Angebote von Fassisi sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zum Angebot gehörende Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Vereinbarte Produktspezifikationen, freigegebene Muster, Kennzeichnungen, Gebrauchsanweisungen und ausdrücklich zugesagte Leistungsmerkmale bleiben verbindlich.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Fassisi Eigentums- und Urheberrechte vor. Nicht öffentlich bekannte, insbesondere als „vertraulich" bezeichnete Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; eine Offenlegung an Mitarbeiter, Berater und Behörden ist auf Need-to-know-Basis zulässig.
(3) Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, kann Fassisi dieses innerhalb von 14 Arbeitstagen annehmen; eine längere Annahmefrist gilt nur, wenn sie im Angebot für das konkrete Projekt (z. B. Sonderanfertigung) ausdrücklich angegeben ist. Die Annahme erfolgt in Textform (Bestellungsannahme); die Lieferung innerhalb der Annahmefrist ersetzt die gesonderte Bestätigung.
(4) Nach Ablauf der Annahmefrist gilt die Bestellung als abgelehnt. Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten bleiben unberührt.
(5) Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form unberührt (§ 305b BGB). Soweit keine Individualabrede vorliegt, begründen Angaben, Empfehlungen oder Auskünfte nur dann eine Garantie (§ 443 BGB), wenn Fassisi sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet hat.
§ 3 Preise
(1) Die Preise von Fassisi sind Euro-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Preise gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Werk (vorbehaltlich einer abweichend vereinbarten Incoterms®-Klausel) und schließen Verpackung, Fracht, Kühlketten-/Temperaturführung, Einfuhrabgaben, Porto, Versicherung sowie Gefahrgut- und Exportdokumentationskosten nicht ein; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen 30 Tage nach vollständiger Lieferung beziehungsweise Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug fällig. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz von Fassisi.
(2) Bei Zahlungsverzug ist Fassisi berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro zu verlangen (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB); die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Fassisi durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, kann Fassisi noch ausstehende Leistungen verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder eine angemessene Sicherheit geleistet ist. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Sicherheitsleistung kann Fassisi nach Maßgabe des § 321 BGB vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
(4) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, von Fassisi anerkannten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. § 320 BGB bleibt unberührt.
§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug, Abnahme
(1) Fassisi ist zur Leistung nicht verpflichtet, soweit Fassisi trotz eines bei Vertragsschluss bestehenden, kongruenten Deckungsgeschäfts aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird, Fassisi den Besteller unverzüglich informiert und eine zumutbare Ersatzbeschaffung erfolglos geblieben ist. Bei nur vorübergehender Nichtverfügbarkeit verlängert sich die Lieferfrist angemessen; bei dauerhafter Nichtverfügbarkeit kann jede Partei hinsichtlich des betroffenen Teils zurücktreten; geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Bei Importgeschäften steht die Lieferverpflichtung zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts erforderlicher Überwachungsdokumente und Einfuhrgenehmigungen.
(2) Die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit beginnt mit deren Absendung, jedoch nicht vor Erfüllung der dem Besteller obliegenden Mitwirkungspflichten (Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, vereinbarte Akkreditive und Garantien sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung).
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, soweit und solange unvorhergesehene Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Fassisi (höhere Gewalt; auch bei Zulieferern) die Leistung verhindern. Reine Kostensteigerungen oder gewöhnliche Beschaffungsrisiken stellen für sich allein keine höhere Gewalt dar. Die betroffene Partei teilt Eintritt und voraussichtliche Dauer unverzüglich mit und trifft zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Dauert das Hindernis länger als 90 Tage, kann jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Vertragsteil kündigen.
(4) Befindet sich Fassisi mit ihrer Leistung in Verzug, ist der Besteller zum Rücktritt erst berechtigt, nachdem er Fassisi erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die gesetzlichen Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist (insbesondere §§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5 BGB, § 376 HGB), bleiben unberührt. Wird ein Teil der Lieferung unmöglich, ist der Besteller nur bei berechtigtem Interesse zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt; andernfalls kann er die Gegenleistung mindern. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 8.
(5) Für die Einhaltung der Lieferfristen ist, vorbehaltlich einer abweichenden Incoterms®-Klausel, der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Kann die Ware aus Gründen, die Fassisi nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig abgesendet werden, gelten die Fristen mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
(6) Nimmt der Besteller die Ware aus Gründen, die Fassisi nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig ab, kann Fassisi nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen verlangen, sofern sie leistungsfähig und leistungsbereit war, und anderweitig über den Vertragsgegenstand verfügen. Eine gesonderte Abnahme schuldet der Besteller nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist (z. B. Factory-Acceptance-Test mit Prüfprotokoll).
§ 6 Gefahrübergang, Versand
(1) Der Gefahrübergang richtet sich vorrangig nach der im Einzelvertrag vereinbarten Incoterms®-Klausel. Fehlt eine solche, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Besteller über; dies gilt auch bei Teillieferungen. Schuldet Fassisi ausnahmsweise Montage und Abnahme, geht die Gefahr mit der Abnahme über.
(2) Auf Wunsch des Bestellers versichert Fassisi die Sendung auf dessen Kosten gegen versicherbare Transportrisiken.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung wählt Fassisi Transportweg, -mittel, Spediteur, Frachtführer und Verpackung nach billigem Ermessen und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; die Haftung richtet sich nach § 8.
(4) Wird der Transport aus Gründen, die Fassisi nicht zu vertreten hat, unmöglich oder erheblich erschwert, kann Fassisi die Lieferung mit Zustimmung des Bestellers oder bei objektiver Notwendigkeit und ohne unzumutbaren Nachteil auf einem anderen Weg oder an einen anderen Ort vornehmen; angemessene Mehrkosten trägt der Besteller.
(5) Verzögert sich der Versand aus Gründen im Verantwortungsbereich des Bestellers, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über. Fassisi lagert die Ware in diesen Fällen auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, angelieferte Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet seiner Rechte aus §§ 7 und 8 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
§ 7 Untersuchung, Mängelrüge, Gewährleistung
(1) Soweit der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Die Untersuchung erfolgt nach den Umständen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, bei gleichartigen Chargen anhand einer repräsentativen Stichprobe. Mängelanzeigen sind unverzüglich in Textform unter Angabe von Produkt, Charge, Lieferdatum und Fehlerbild an Fassisi (Anschrift siehe unten) oder an die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein genannte Kontaktadresse zu richten. Ist der Besteller kein Kaufmann, hat er die Ware in entsprechender Weise zu untersuchen und Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(2) Versäumt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als genehmigt (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB beziehungsweise die entsprechende vertragliche Obliegenheit).
(3) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in einem Jahr ab Ablieferung.
(4) Die Verkürzung nach Absatz 3 gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fassisi, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b, 478 BGB sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigem zwingenden Recht. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Die Vorschriften über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
(5) Liegt ein Mangel vor, kann der Besteller nach Maßgabe des § 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Fassisi kann die gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern. Die gesetzlichen Regelungen über die Kosten der Nacherfüllung bleiben unberührt.
(6) Kommt Fassisi der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, schlägt sie fehl, ist sie unmöglich oder wird sie zu Unrecht verweigert, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten oder mindern; bei nur unerheblichem Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§§ 440, 323 Abs. 2 BGB) bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 8.
(7) In dringenden Fällen, in denen eine vorherige Nacherfüllung zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden oder behördlicher Maßnahmen nicht abgewartet werden kann, darf der Besteller nach vorheriger Information von Fassisi die erforderlichen Maßnahmen selbst oder durch Dritte durchführen; erstattungsfähig sind nur erforderliche, angemessen dokumentierte Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen.
(8) Wird ein Mangel festgestellt, ist die beanstandete Ware, soweit zumutbar, getrennt zu lagern; Charge, Lagerbedingungen und sonstige Beweismittel sind zu sichern. Fassisi ist nach Abstimmung unverzüglich Gelegenheit zur Untersuchung oder Probenahme zu geben. Eine Verwertung oder Entsorgung bleibt zulässig, soweit sie aus Sicherheits-, Behörden-, Rückruf- oder Verderbnisgründen erforderlich ist; Fassisi ist zuvor, soweit möglich, zu informieren. Die Rechte des Bestellers sind nur insoweit beeinträchtigt, als eine von ihm schuldhaft verursachte Beweisvereitelung die Prüfung des Mangels konkret unmöglich macht.
(9) Für vor Vertragsschluss ausdrücklich bezeichnete wesentliche Fremderzeugnisse kann Fassisi dem Besteller zunächst ihre Ansprüche gegen den Zulieferer abtreten; Fassisi bleibt subsidiär verantwortlich, soweit die abgetretenen Ansprüche nicht bestehen, nicht durchsetzbar sind oder ihre Durchsetzung dem Besteller unzumutbar ist.
(10) Maßgeblich für die Beschaffenheit sind die vereinbarte Produktspezifikation und die von Fassisi freigegebene Gebrauchsanweisung. Eine Eignung für darüber hinausgehende besondere Zwecke wird nur geschuldet, wenn dieser Zweck vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart oder von Fassisi insoweit eine Garantie übernommen wurde.
(11) Fassisi schuldet die Übereinstimmung mit denjenigen technischen und regulatorischen Anforderungen des Zielmarkts, die im Einzelvertrag ausdrücklich bezeichnet und der Kalkulation zugrunde gelegt wurden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt der Besteller die Verantwortung für lokale Importgenehmigungen, Registrierungen, Übersetzungen, Vertriebsbefugnisse, Werbung und sonstige Anforderungen an das weitere Inverkehrbringen.
§ 8 Haftung
(1) Fassisi haftet unbeschränkt (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Fassisi, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, (b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigem zwingenden Haftungsrecht sowie (d) bei Arglist, Übernahme einer Garantie oder eines ausdrücklich übernommenen Beschaffungsrisikos.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Fassisi.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Fassisi liefert unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum am Liefergegenstand bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vorbehalten; dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Werden Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt, sichert der Eigentumsvorbehalt den jeweiligen Saldo; nach dessen Anerkennung sichert er die an seine Stelle tretende Saldoforderung.
(2) Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung für Fassisi als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass Fassisi hieraus verpflichtet wird; diese Bezeichnung erfolgt ausschließlich zur sachenrechtlichen Zuordnung und trifft keine Bestimmung über regulatorische oder produkthaftungsrechtliche Rollen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit nicht Fassisi gehörenden Waren (§§ 947, 948 BGB) erwirbt Fassisi Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren.
(3) Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, tritt er bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Fassisi ab; Fassisi nimmt die Abtretung an. Bei Veräußerung zusammen mit anderen, nicht Fassisi gehörenden Waren gilt die Abtretung anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
(4) Fassisi ermächtigt den Besteller widerruflich, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen. Fassisi macht von ihrem Widerrufsrecht nur Gebrauch, wenn der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner zu benennen, die abgetretenen Forderungen abzurechnen und die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
(5) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er Fassisi unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und die zur Intervention erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Fassisi auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach ihrer Wahl in entsprechendem Umfang frei.
(7) Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und nach Art und Wert kaufmännisch angemessen gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Fassisi nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet (§ 449 Abs. 2 BGB). Im Übrigen gilt bei Gefährdung des Zahlungsanspruchs § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 321 BGB.
(9) Bei Auslandsbezug richtet sich die dingliche Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des Belegenheitsstaats (Art. 43 EGBGB). Der Besteller wirkt an den hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Registrierungen, mit.
§ 10 Datenschutz
(1) Fassisi informiert betroffene Personen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO bei Erhebung ihrer Daten. Die jeweils aktuelle Datenschutzinformation für Geschäftspartner und deren Ansprechpartner ist auf der Website von Fassisi (www.fassisi.de) abrufbar.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Fassisi, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Göttingen; zwingende ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Für Besteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ist ausschließlicher Gerichtsstand Göttingen. Fassisi ist zusätzlich berechtigt, den Besteller vor jedem Gericht zu verklagen, das nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen zuständig ist. Für Besteller mit Sitz in Drittstaaten gelten gesondert zu vereinbarende Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang (§ 305b BGB).
(2) Vertragssprache ist Deutsch. Für internationale Geschäfte kann eine gesonderte, rechtsverbindliche englischsprachige Fassung vereinbart werden.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Fassisi, Gesellschaft für Veterinärdiagnostik und Umweltanalysen mbH
Marie-Curie-Straße 8 · 37079 Göttingen · Deutschland
Amtsgericht Göttingen HRB 200160 · Geschäftsführer: Kristine Knipper, Stephan Sander
Stand: Juni 2026